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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.2 Vorausvereinbarungen über die Ehewohnung

Begriff Ehewohnung

Die Ehewohnung ist jener Verband, der der Abwicklung des ehelichen Lebens dient und in dem die Haushaltsführung, allenfalls Pflege und Erziehung der Kinder gewöhnlich stattfindet. Nicht entscheidend ist, auf welchem Rechtsverhältnis das gemeinsame Wohnen beruht. Der Begriff der Ehewohnung ist, auch angesichts des § 97 ABGB, weit auszulegen. § 97 ABGB gilt nämlich nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Wohnung, sondern auch für eine solche, die von den Gatten nicht mehr gemeinsam bewohnt worden ist, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt wurde und von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. Es können auch mehrere Wohnungen Ehewohnungen desselben Paares sein, etwa wenn das Paar eine Hälfte des Jahres in einer Stadtwohnung und die andere Hälfte des Jahres im Gartenhaus verbringt. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, falls es für eheliche Zwecke verwendet worden ist (Schwimann, ABGB I³, Rz 14 zu § 81 EheG).

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