8.5 Errichtung der Sterbeverfügung
Eine Sterbeverfügung kann frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung wirksam errichtet werden. Hat ein Arzt bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase eingetreten ist (Krankheit führt nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod), kann die Errichtung bereits zwei Wochen nach der ärztlichen Aufklärung erfolgen. Wird die Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, muss die sterbewillige Person eine neuerliche Bestätigung über die Entscheidungsfähigkeit von einem Arzt beibringen.