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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.7 Geltungsdauer der EV nach § 382g EO

Ohne Hauptverfahren

Bei einstweiligen Verfügungen nach § 382g EO ist keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs 2 EO) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für maximal ein Jahr getroffen wird.

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