5.6 Führung des gemeinsamen Haushaltes
Mitwirkungspflicht
Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 ABGB zur Mithilfe verpflichtet (§ 95 ABGB). Dies bedeutet, dass diese einvernehmlich gestaltet werden soll; dabei sind das Gebot der Rücksichtnahme und das Ziel der Ausgewogenheit zu beachten.