4.6 Pflege und Erziehung
Allgemeines
Die Pflege und Erziehung erfassen die Sorge für das Wohlbefinden und die Entwicklung des Kindes (Hinteregger/Ferrari, Familienrecht7, 239). Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht. Die Erziehung umfasst besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf (§ 160 ABGB).