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Dokument-ID: 1097716
5.3 Ekelerregende Krankheit
Die ekelerregende Krankheit, die nach der Definition der Judikatur beim Betrachter einen starken Widerwillen hervorrufen muss, muss keine schwere sein. Die ekelerregende Krankheit muss objektiv ekelerregend sein. Unter diese Krankheiten fallen beispielsweise: