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Dokument-ID: 1198058
1.1 Definition
Eine Lebensgemeinschaft wird im österreichischen Recht als ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist (EF-Z 2020/106: OGH 20.4.2020, 3 Ob 35/20y). Es handelt sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht und eine aus seelischer Gemeinschaft und Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung darstellt.