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Dokument-ID: 1102386
10.4 Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 7a B-KUVG
Antragsberechtigt sind geringfügig beschäftigte Vertragsbedienstete, und Arbeitnehmer/innen der Universitäten, Beamte und Mandatare.
Vertragsbedienstete und Arbeitnehmer der Universitäten erlangen Versicherungsschutz in der Kranken- und Pensionsversicherung.