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Dokument-ID: 830893
2.2 Voraussetzung: Zerrüttung der Ehe
Allgemeines zur Zerrüttung
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Eheverfehlung nur dann einen Scheidungsgrund bildet, wenn sie kausal für die unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen ist (EFSlg 134.802). Dabei genügt es, wenn die geltend gemachte Eheverfehlung zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Nach EFSlg 60.184 kann die Zerrüttung auch allmählich eintreten.