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Neu Dokument-ID: 1062033

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

3.1.4 Checkliste: Vorausvereinbarung eheliche Ersparnisse

  • Form:
  • Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse (…) regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.
  • Bindung des Aufteilungsgerichtes:
  • Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse (…) kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist (§ 97 Abs 2 EheG).
  • Damit das Aufteilungsgericht die Geltungskontrolle vornehmen kann, bedarf es nach Gitschthaler in EF-Z [2010] 01, S 14 eines konkreten Begehrens zumindest eines der beiden Ehegatten/Ehegatten innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG.
  • Nach den Materialien soll das Erfordernis der unzumutbaren Unbilligkeit einerseits die Privatautonomie und die Eigenverantwortlichkeit der Parteien stärken – die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung soll grundsätzlich Bestand haben, und sie soll nicht schon dann obsolet werden, wenn sie den Billigkeitskriterien des § 83 EheG widerspricht. Andererseits soll ein Korrektiv für diejenigen Fälle eingezogen werden, in denen eine Interessenabwägung zu einer grob unverhältnismäßigen Verkürzung eines Teils führt. In der Regel wird es dabei nicht notwendig sein, die im Voraus geschlossene Vereinbarung zur Gänze zu vernachlässigen. Vielfach wird es genügen, sie entsprechend anzupassen und darauf im Übrigen im Aufteilungsverfahren nach wie vor Bedacht zu nehmen.
  • Das Gericht kann demnach von einer Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse abgehen, wenn diese von Anfang an zu einer unbilligen und unzumutbaren Benachteiligung eines Teils führt. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn sie die Ziele der Aufteilung des ehelichen Vermögens vorweg unterläuft und dem benachteiligten Ehegatten keinen angemessenen Anteil am gemeinsamen Vermögen sichert, sondern ihn mehr oder weniger mit Almosen abfertigt (673/A XXIV. GP – Initiativantrag, S 37).
  • Umstandsklausel:
  • Das Gericht kann im Aufteilungsverfahren aber auch von einer ursprünglich ausgewogenen und angemessenen Vereinbarung abweichen, wenn deren Zuhaltung nach den Umständen des Einzelfalls den anderen so unbillig benachteiligt, dass ihm deren Zuhaltung nicht mehr zugemutet werden kann. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Dauer der Ehe und die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen (673/A XXIV. GP – Initiativantrag, S 37).
  • In diesem Zusammenhang wird beispielsweise vom Gericht die Frage zu klären sein, weshalb ein bei Vereinbarungsabschluss vermögender Ehegatte/Partner allenfalls den überwiegenden Teil seines Vermögens verloren hat (Spielsucht, aufgrund einer Krankheit entstandene Kosten, usw). Nach Gitschthaler in EF-Z [2010] 01, S 13 ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung des Aufteilungsgerichtes in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob Verschulden vorliegt, wobei sich dieses auf eherechtlich relEmilie Exempelnte Umstände beziehen muss (im Sinne von Eheverfehlungen), dh Vermögensverlust infolge Ehebruchs ist schuldhaft, aber infolge grob fahrlässiger Fehlspekulationen an der Börse ist nicht schuldhaft.
  • Letztmöglicher Zeitpunkt, zu dem die Änderungen bereits eingetreten sein müssen, ist nach Gitschthaler EF-Z [2010] 01, S 13 wohl die Aufhebung der ehelichen/ehelichen Lebensgemeinschaft, wobei er auch darauf hinweist, dass § 97 Abs 3 EheG von „einer Gesamtbetrachtung im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung“ spricht.
  • Ein Verzicht auf die Umstandsklausel ist unzulässig (EF-Z [2010] 01, S 13).
  • § 97 EheG in der Fassung des FamRÄG 2009 ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31.12.2009 bei Gericht eingebracht wurde. Dementsprechend könnten auch Vorausvereinbarungen einer Geltungskontrolle unterworfen werden, die vor Inkrafttreten des FamRÄG 2009 geschlossen wurden. Ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wird sich weisen.

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