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Dokument-ID: 1251288
2.10.4 Billigkeitsunterhalt nach § 68a EheG
§ 68a Abs 1 EheG – Betreuung eines gemeinsamen Kindes
Soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat ihm der andere, unabhängig vom Verschulden an der Scheidung, Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.