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Dokument-ID: 1071427
3.5 Maßstab: Unzumutbarkeit des Zusammenlebens
Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – allenfalls auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe. Bei ernst gemeinten und als solchen verstandenen Drohungen kommt es auf die Wahrscheinlichkeit von deren Ausführung an (Angst-Jakusch-Mohr, EO, E22 zu § 382b).