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Dokument-ID: 1267532
6.2.12 Form der Auflösungsfolgenvereinbarung
Die Parteien haben die Wahl, ob sie die Vereinbarung in einfacher Schriftform bzw in notarieller Beurkundung oder in Notariatsaktform dem Gericht vorlegen oder erst mündlich vor Gericht schließen, sodass der Vergleich vom Richter protokolliert wird.