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Dokument-ID: 1161996
5.5 Ersatzzeiten
Nach der Rechtsprechung kommen Ersatztermine für entfallene Kontakte nur in Ausnahmefällen in Betracht; etwa dann, wenn es durch zu lange Intervalle zwischen der tatsächlichen Ausübung des Kontaktrechts zu einer Entfremdung zwischen dem betroffenen Elternteil und dem Kind käme oder bei wiederholten Verhinderungen auf Seiten des Kindes und des betreuenden Elternteils (Beck, Kindschaftsrecht3, Rz 843).