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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.4 Vorausvereinbarung über sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen

Begriff

Nach der Legaldefinition des § 81 Abs 2 EheG ist der Gebrauch beider Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft für diesen Begriff wesentliches Element. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache gemeinsam oder einmal von dem einen, dann wieder von dem anderen benützt worden ist oder die Sache mehr dem einen oder dem anderen Ehegatten zum Gebrauch gedient hat. Eine Sache, die aber grundsätzlich nur von einem Ehegatten, vom anderen Ehegatten hingegen nur gelegentlich und ausnahmsweise benützt worden ist, gehört nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen (Schwind, Eherecht², 307; Stabentheiner in Rummel³, Rz 6 zu § 81). Nicht entscheidend für die Zuordnung einer Sache zum Gebrauchsvermögen ist, vom wem und mit welchen Mitteln sie angeschafft wurde.

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