3.2.3 Aufklärungspflicht
Aus dem Wesen der eingetragenen Partnerschaft als umfassender Lebensgemeinschaft und dem ihren gesetzlichen Regelungen zugrunde liegenden Gleichberechtigungs- und Partnerschaftsgedanken folgt, dass die eingetragenen Partner zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen (RIS-Justiz RS0056466). Dementsprechend besteht eine wechselseitige Aufklärungspflicht über wichtige (auch voreheliche) persönliche Umstände, an denen der Partner ein erhebliches Informationsinteresse hat (JBl 1986, 524).