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Neu Dokument-ID: 871138

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6 Versagungsgründe

Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit

  • in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 UVG sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;
  • in den Fällen des § 4 Z 2 bis 4 UVG das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

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