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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7 Übersicht Gerichtsgebühren einvernehmliche Ehescheidung, streitige Ehescheidung, Aufteilungsverfahren

(Quelle: Hand-Tarif/7/2025 für Rechtsanwälte, Dr. Hubert Hasenauer, Stand Juli 2025)

  • Einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG:
    • Antrag im Außerstreitverfahren: Pauschalgebühr EUR 384,– (TP 12 lit a Z 2 GGG)
    • Vergleich: zusätzliche Pauschalgebühr EUR 384,–; ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr EUR 576,– (Anmerkung 3 zu TP 12 GGG)
    • Zahlungspflicht für Vereinbarungen nach § 55a EheG: beide vertragsschließende Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen (§ 7 Abs 1 Z 1 GGG)
  • Strittige Scheidungen nach §§ 47–55 EheG
    • Klage: Pauschalgebühr EUR 410,– (Anmerkung 9 zu TP 1 GGG)
    • Vergleich:
      • a): wenn Vergleichsinhalt Materien der §§ 81 ff EheG (Aufteilung ehel Gebrauchsvermögens und Ersparnisse – Außerstreitverfahren) und/oder Materien des § 55a Abs 2 EheG: analog zusätzliche Pauschalgebühr EUR 384,–; ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr EUR 576,– (Anm 3 zu TP 7 GGG, § 23 Abs 1 GGG)
      • b): wenn Vergleichsinhalt nur Unterhaltsregelung für minderjährige Kinder: zusätzliche Pauschalgebühr 0,5 % vom Wert des Zuerkannten (Anm 1 zu TP 7 GGG, § 23 Abs 1 GGG)
      • c): wenn andere Vergleichsinhalte: zusätzliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Anm 2a zu TP 1 GGG) auf Basis der zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen der einzelnen Vergleichspunkte
  • Umstellung strittige Scheidung auf einvernehmliche Scheidung:
    • Klage: Pauschalgebühr EUR 410,– (Anmerkung 9 zu TP 1 GGG)
    • Umstellung auf § 55a EheG weitere Pauschalgebühr EUR 384,– (TP 12 lit a Z 2 GGG)
    • Vergleich: zusätzliche Pauschalgebühr EUR 384,– ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr EUR 576,– (Anmerkung 3 zu TP 12 GGG).
  • Verfahren Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81–96 EheG): EUR 440,– (TP 12 GGG)

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