2.2.1 Partner-Gütergemeinschaft – Allgemeines
Wird zwischen eingetragenen Partnern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen, dann hat die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft keine Wirkung für das Vermögensrecht der eingetragenen Partner; jeder Partner bleibt Eigentümer dessen, was er bei der Verpartnerung besessen hat und was er während aufrechter Partnerschaft erwirbt. Gesetzlicher Güterstand ist die Gütertrennung. Damit ist kein Partner in seiner Verfügungsgewalt über seine Güter beschränkt und keiner muss von Gesetzes wegen für die Schulden des anderen aufkommen. Von diesem gesetzlichen Güterstand können die eingetragenen Partner abweichen, indem sie – in Form eines Partnerschaftspaktes – Gütergemeinschaft vereinbaren.