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Dokument-ID: 1113784
2.3.2 Gültigkeitserfordernisse des Erbvertrages
Geschäftsfähigkeit, Erb- bzw Testierfähigkeit
Die Doppelnatur des Erbvertrages spiegelt sich auch in den auf diesen anwendbaren Regeln wider: notwendig ist einerseits die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien, andererseits muss die Partei eines Erbvertrages, die den anderen zum Erben einsetzt, testierfähig, die andere (= der potentielle Erbe) im Zeitpunkt des Erbanfalls erbfähig sein.