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Dokument-ID: 1251275
2.10.2 Unterhaltsanspruch bei § 49 EheG-Scheidung aus gleichteiligem Verschulden
Grundsatz: Entfall des Unterhaltsanspruchs
Sind beide Ehegatten an der Scheidung gleich schuld, so haben sie grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch gegeneinander (Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 68 EheG Rz 1).