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Dokument-ID: 1267542
7.6 Schuldausspruch bei der Auflösung wegen Verschuldens
Wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens der beklagten Partei aufgelöst, ist dies im Urteil auszusprechen. Hat die beklagte Partei Widerklage erhoben und wird die Partnerschaft wegen Verschuldens beider Teile aufgelöst, sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden eines Teils erheblich schwerer, ist zugleich auszusprechen, dass dessen Schuld überwiegt.