7.1 Voraussetzungen der Verschuldensauflösung
Ein eingetragener Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Klage begehren, wenn der andere Teil durch eine schwere Verfehlung die Partnerschaft schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere dann vor, wenn ein eingetragener Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Auflösung jedoch nicht verlangen, wenn das Auflösungsbegehren nach der Art der eigenen Verfehlung – insbesondere im Hinblick auf deren Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen Teils – bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft sittlich nicht gerechtfertigt wäre (§ 15 Abs 1 EPG).