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Dokument-ID: 1097865
8.3.3 Zustellung des Unterlassungsauftrags und Einwendungen/Rechtsmittel
Der Unterlassungsauftrag ist der beklagten Partei mit der Klage zuzustellen. Gegen den Unterlassungsauftrag können binnen einer Notfrist von vierzehn Tagen ab Zustellung nur Einwendungen erhoben werden. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück die Absicht, Einwendungen zu erheben, hervorgeht. Die im Unterlassungsauftrag enthaltene Kostenentscheidung kann mit Rekurs angefochten werden. Die §§ 556 Abs 5, 557 Abs 2 bis 6 und 558 ZPO gelten sinngemäß.