3.3 Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
Wer darf den Wohnraum weiterbenützen?
Ist ein Lebensgefährte Alleineigentümer der Wohnung, kann er vom anderen Lebensgefährten die Räumung verlangen und dies mittels Räumungsklage durchsetzen; dasselbe gilt, wenn ein Lebensgefährte der Hauptmieter des Wohnraums ist. In diesen Fällen kommt ein Räumungsaufschub nach §§ 34 f MRG idR nicht in Betracht, außer zwischen den Lebensgefährten besteht ein Mietverhältnis. Zur Abwendung des Räumungsbegehrens kann jedoch ein Benützungstitel – wie bspw eine aufrechte GesbR – eingewendet werden.