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Dokument-ID: 251189
2.2 Mediation – Mediatorenliste beim BMJ
Führung der Liste
Gemäß § 8 ZivMediatG hat der Bundesminister für Justiz eine Liste der Mediatoren zu führen (die den Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und seinen akademischen Grad sowie allenfalls seinen fachlichen Tätigkeitsbereich bzw seine fachlichen Tätigkeitsbereiche anzugeben hat). Diese Liste ist gemäß § 8 ZivMediatG in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen (www.mediatorenliste.justiz.gv.at).