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Neu Dokument-ID: 1033066

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

9.1.1 Besitzstörungsklage/Besitzstörungsverfahren

  • Gesetzliche Regelung im § 339 ABGB
  • Besitz zeigt sich nach der Definition des § 309 ABGB zum einen an der tatsächlichen Innehabung einer Sache und zum anderen am Willen, sie als eigene in seiner Gewahrsame zu behalten. Der gerichtliche Besitzschutz ist Ausdruck und Konsequenz des Eigenmachtsverbots iSd § 320 ABGB (1 Ob 181/03d).
  • § 339 ABGB verbietet ohne weitere konkrete Vorgaben die eigenmächtige Beeinträchtigung des fremden Sach- und Rechtsbesitzes, von wem immer die Störungen ausgehen.
  • Im ordentlichen Zivilprozess sind sämtliche Fragen wie etwa Besitzrechte, Titel und Redlichkeit des Besitzes Gegenstand, hingegen ist das beschleunigte Besitzstörungsverfahrens nach den Sondernormen der §§ 454 bis 459 ZPO gem § 457 ZPO auf die Feststellung des tatsächlichen letzten Besitzstandes und seine Störung und somit auf die Erörterung des Besitzes und die möglichst rasche Gewährung des Besitzschutzes beschränkt.
  • Eigentumsverhältnisse sind unerheblich (LGZ Wien EF 87.127), Erörterungen der dem Besitzverhältnis zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen sind nach 1 Ob 181/03d ausgeschlossen.
  • Prekaristen, Besucher und Gäste und ganz allgemein Inhaber, soweit sie nicht gleichzeitig Rechtsbesitzer sind, aber auch bücherliche Besitzer, sind nicht erfasst (Eccher in KBB § 339 Rz 1).
  • Der störende Zustand kann nur dann mit Besitzstörungsklage verfolgt werden, wenn er auf eine Eingriffshandlung zurückgeht, die dem Beklagten zuzurechnen ist (vgl Kodek, ZVR 2003, 5).
  • Unterlassung kann unter bestimmten Umständen Besitzstörung sein (LGZ Wien 43 R 2106/93 EF 71.985: Unterlassung von Zahlungen, wenn dies zur Einstellung der Lieferung zB von Strom oder Gas führt).
  • Die Besitzstörung setzt keine Störungsabsicht, kein Verschulden und keine Intention zur Besitzanmaßung bei Eingriffen in den fremden Besitz voraus (LGZ Wien Miet 39.015 uva).
  • Ein Beklagter kann eine Besitzstörungsklage daher nicht mit dem Einwand erfolgreich abwehren, ihm habe das Bewusstsein, in einen fremden Besitz einzugreifen, gefehlt. Der unzutreffende Glaube des Störers, sein Eingriff sei rechtlich gedeckt, er sei somit zum Eingriff befugt gewesen, kann diesem die Qualifikation als objektive Eigenmacht nicht nehmen, weil der gute oder schlechte Glaube keinen Einfluss auf die Eigenmächtigkeit der Besitzstörungshandlung haben kann (LGZ Wien EF 68.937) und subjektive Kriterien beim Störer unbeachtlich sind (LGZ Wien EF 75.245). Sonst würde die Beurteilung der Frage, ob Besitzschutz iSd § 389 ABGB zu gewähren ist oder nicht, von mehr oder weniger nachvollziehbaren und nachweisbaren Vorstellungen des Störers im Zeitpunkt seines Eingriffs abhängen. Solchen Erwägungen kann aber im Hinblick auf die Notwendigkeit einer generellen und objektiven Regelung eines verlässlichen Besitzschutzes als Grundlage des Rechtsfriedens keine Bedeutung zukommen. Auch ein Irrtum über die Rechtslage kann das Störungsbewusstsein daher nicht ausschließen (LGZ Wien EF 119. 897; Ehe-und Partnerschaftsrecht, Kommentar, Gitschthaler/Höllwerth, zu § 339 ABGB D 3).
  • Die zweitinstanzliche Rechtsprechung verlangt für Besitzstörung überwiegend aber das Bewusstsein des Störers, in fremden Besitz einzugreifen (LGZ Wien EF 107.908, weil sich der Störer des Eingriffs bewusst sein müsse, um eigenmächtig zu handeln. Ohne Störungsbewusstsein liege keine Besitzstörungshandlung vor. Den Begriffen Störungs- und Eingriffsbewusstsein liegen dabei in Rechtsprechung und Lehre sehr unterschiedliche Vorstellungen zugrunde.
  • Im Besitzstörungsverfahren wird nicht geprüft, welche Gebrauchsrechte bestehen, sondern lediglich, welche Gebrauchsordnung tatsächlich zuletzt praktiziert wurde.
  • Besitzstörungsverfahren sind daher einerseits besonders dringlich und andererseits nur provisorischer Natur.
  • Das Begehren der Besitzstörungsklage ist auf Schutz und Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet, also entweder auf Unterlassung weiterer Störungen und bzw oder auf Wiederherstellung des früheren Zustandes, zB durch Herausgabe des entzogenen Gegenstandes.
  • Nach einem Teil der Rechtsprechung (LGZ Wien MietSlg 38.781; LGZ Wien Wr 334) ist auch auf Feststellung der erfolgten Störung zu klagen.
  • Das Feststellungsbegehren muss mit einem der zuvor genannten Begehren verbunden sein, da sonst das rechtliche Interesse fehlt.
  • Das Wiederherstellungsbegehren kann entfallen, wenn der ruhige Besitz der klagenden Partei vor Schluss der Verhandlung wiederhergestellt wurde oder eine Wiederherstellung nicht denkbar oder möglich ist.
  • Fehlt es an einem Wiederherstellungsbegehren, ist das Klagebegehren abzuweisen.
  • Enthält das Klagebegehren kein Begehren auf Wiederherstellung des letzten Besitzstandes, sondern nur ein Begehren auf Unterlassung weiterer Störungen, so handelt es sich in Wahrheit um eine Unterlassungsklage, über die nicht im Besitzstörungsverfahren zu entscheiden ist (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, 9. Aufl, Rz 1020).
  • Voraussetzungen: Sach- oder Rechtsbesitz des Klägers
  • Der Sach- oder Rechtsbesitz des Klägers muss bei der Besitzstörungsklage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein, bei der Besitzentziehungsklage hingegen genügt es, wenn er im Zeitpunkt der Entziehung vorgelegen ist.
  • Sowohl Besitzstörung als auch Besitzentziehung müssen eigenmächtig erfolgt sein.
  • Nach der materiell-rechtlichen, nicht verlängerbaren Ausschlussfrist des § 454 Abs 1 ZPO ist die Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und der Person des Störers zu erheben. Der Tag der Kenntnis ist in die 30-tägige Frist nicht einzurechnen (LGZ Wien MietSlg 38.779), wohl aber zählen die Tage des Postlaufes mit (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, 9. Aufl, Rz 1021).
  • Es besteht Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes (§ 49 Abs 2 Z 4 JN); für solche, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen, ist das Arbeits- und Sozialgericht zuständig.
  • Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 81 JN, wonach das Gericht der gelegenen Sache zuständig ist.
  • Betrifft die Besitzstörung bewegliche Sachen, so kann wahlweise der allgemeine Gerichtsstand oder jener des Störungsortes (§ 92 JN) herangezogen werden.
  • Der Streitwert nach dem RATG beträgt EUR 580,–, nach dem GGG EUR 630,–.
  • Notwendiges Vorbringen in einer Besitzstörungsklage
  • Ruhiger Besitz des Klägers
  • Eigenmacht des Störers
  • Störungshandlung
  • Wiederholungsgefahr
  • Lage des unbeweglichen Guts bzw gegebenenfalls Ort der Störung
  • Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung
  • Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens
  • Dringlichkeit: Da das Besitzstörungsverfahren besonders dringlich ist, ist die schriftlich überreichte Klage auch als „Besitzstörungsklage“ zu bezeichnen (§ 454 Abs 2 ZPO).
  • Gem § 455 ZPO ist bei der Anberaumung der Tagsatzung und der Fristen auf die Dringlichkeit der Erledigung besonderer Bedacht zu nehmen.
  • Eine Verhandlung an Ort und Stelle ist oftmals zweckmäßig.
  • Die verhandlungsfreie Zeit hat gem § 222 Abs 3 ZPO auf Besitzstörungsverfahren keinen Einfluss.
  • Der Verhandlungsstoff ist gem § 457 ZPO auf die Erörterung und den Beweis der Tatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung beschränkt.
  • Es handelt sich um ein rein possessorisches Verfahren.
  • Alle Erörterungen über das Recht zum Besitz, über Titel, (Un)Redlichkeit des Besitzes oder über Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen (§ 457 ZPO). Diese bleiben dem Petitorium vorbehalten.
  • Gem § 459 ZPO hat die Entscheidung sofort nach Schluss der Verhandlung zu erfolgen. Ein Vorbehalt der Entscheidung ist nicht möglich.
  • Die Entscheidung ergeht in Beschlussform, gem § 459 ZPO dem so genannten Endbeschluss.
  • Der Endbeschluss hat sich auf die Feststellung des letzten Besitzstandes und der Störung, allenfalls auf die Untersagung künftiger Störungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu beschränken.
  • Der Endbeschluss hat eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung zu beinhalten und ist die Leistungsfrist nach den Umständen des Einzelfalles festzulegen.
  • Wurde der Endbeschluss in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet und hat keine Partei rechtzeitig Rekurs angemeldet, so findet § 417a ZPO über die gekürzte Urteilsausfertigung sinngemäß Anwendung.
  • Da der Endbeschluss nur provisorischen Charakter hat, wird die spätere gerichtliche Geltendmachung des Rechtes zum Besitz und davon abhängiger Ansprüche dadurch nicht gehindert (§ 459 ZPO).
  • Gem § 518 Abs 1 ZPO ist gegen den Endbeschluss nur der Rekurs zulässig.
  • Der Rekurs gegen den Endbeschluss ist zweiseitig, die Rekursfrist beträgt gem § 521 Abs 1 ZPO vier Wochen.
  • Revisionsrekurse sind in Besitzstörungssachen immer unzulässig.
  • Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage sind gegen den Endbeschluss und alle sonstigen verfahrensbeendenden Beschlüsse zulässig.
  • Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Widerspruch gegen den Versäumungsendbeschluss sind zulässig (Fasching Rz 1657).

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