9.1 Pflichtteilsrecht
Hinweis:
Sämtliche §-Angaben beziehen sich auf die seit 1. Jänner 2017 geltende Rechtslage.
Pflichtteilsberechtigte sind gem § 757 ABGB die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Pflichtteilsansprüche von Vorfahren des Verstorbenen wurden mit der Reform beseitigt. Hinweis: Dem Lebensgefährten eines Verstorbenen ist nach wie vor kein Pflichtteilsrecht eingeräumt. Ihm kann nur ein außerordentliches Erbrecht zukommen, und zwar vor dem außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer und der Aneignung durch den Bund (siehe § 748 ABGB). Darüber hinaus gebührt ihm gem § 745 Abs 2 ABGB das befristete gesetzliche Vermächtnis des Wohnens und des Benützens des Hausrats.