3.3.2 Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen
Wie auch jede andere partnerschaftliche Pflichtverletzung im Sinne des EPG bildet die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen einen Grund zur Auflösung der EP, sofern sie zur Zerrüttung der eingetragenen geführt hat. Auch für Unterhaltsansprüche kann der Auszug relevant werden. Jedenfalls sollte ein solcher gut überlegt werden, sofern der eingetragene Partner dem nicht (nachweislich) zugestimmt hat oder das Gericht die gesonderte Wohnungsnahme gestattet hat, weil der Auszug ohne Vorliegen einer dieser Voraussetzungen eine nachteiligere Ausgangsposition bringt.