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Dokument-ID: 870917
4.11 Ende der Obsorge
Die Obsorge umfasst nur minderjährige Personen und endet somit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 183 Abs 1 ABGB). Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben (§ 183 Abs 2 ABGB).