© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 870917

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.11 Ende der Obsorge

Die Obsorge umfasst nur minderjährige Personen und endet somit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 183 Abs 1 ABGB). Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben (§ 183 Abs 2 ABGB).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Ehe- und Familienrecht in unserem Shop! Zum Shop