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Dokument-ID: 757869
7.5 Ehe und Insolvenzrecht
Anfechtungstatbeständen der IO
Die Insolvenzordnung regelt im zweiten Abschnitt des ersten Hauptstücks (§ 27 ff IO) – ebenso wie früher die Konkursordnung – die Anfechtung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen. Rechtshandlungen können auch Unterlassungen des Schuldners sein, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden.