2.6.4 Bindung des Aufteilungsgerichts
Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist (§ 40 Abs 2 EPG). Das wird etwa dann der Fall sein, wenn die Vorausvereinbarung die Ziele der Aufteilung des partnerschaftlichen Vermögens vorweg unterläuft und dem benachteiligten eingetragenen Partner keinen angemessenen Anteil am gemeinsamen Vermögen sichert, sondern ihn mehr oder weniger mit Almosen abfertigt (673/A XXIV. GP – Initiativantrag, S 37).