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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Miet- und wohnungseigenstumsrechtliche Aspekte

Mietrechtliche Aspekte

Abtretung von Mietrechten

Der Hauptmieter einer Wohnung im Anwendungsbereich des MRG, der die Wohnung verlässt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten (oder Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister) abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Ausnahmen gelten für Seniorenwohnungen iSd § 12 Abs 3 MRG.

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