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Dokument-ID: 1071459
6.8 Verfahren über eine EV nach § 382g EO
Zuständigkeit
Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung notwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist.