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Dokument-ID: 1113918
3.6.1 Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb
§ 11 EPG verpflichtet den eingetragenen Partner im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und nichts anderes vereinbart ist.