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Neu Dokument-ID: 1109661

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Allgemeines

Eine volljährige Person kann nach § 268 Abs 1 ABGB von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, wenn sie

  • Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
  • keinen Vertreter für diese Angelegenheiten hat,
  • einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und
  • die volljährige Person dieser Vertretungsbefugnis nicht vorab widersprochen hat und dies im ÖZVV eingetragen ist.

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