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Dokument-ID: 1109661
4.1 Allgemeines
Eine volljährige Person kann nach § 268 Abs 1 ABGB von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, wenn sie
- Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
- keinen Vertreter für diese Angelegenheiten hat,
- einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und
- die volljährige Person dieser Vertretungsbefugnis nicht vorab widersprochen hat und dies im ÖZVV eingetragen ist.