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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.11 Bemessungsgrundlage für nachehelichen Unterhalt

Allgemeines zur Unterhaltsbemessungsgrundlage

Sofern nicht wegen schuldhafter Verletzung der Anspannungsobliegenheit ausnahmsweise ein fiktives Einkommen zu unterstellen ist, ist für die Unterhaltsbemessung die tatsächliche Wirtschaftslage der geschiedenen Ehegatten maßgebend: Das faktische Einkommen (allenfalls auch Vermögen) des Verpflichteten ist für seine Leistungsfähigkeit bestimmend. Ein Einkommen des Berechtigten mindert seinen Unterhaltsbedarf.

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