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Dokument-ID: 1165603
5.1 Allgemeines
Schüler und Schülerinnen, die in
- vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind); sowie
- vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind,