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Neu Dokument-ID: 941129

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

9.1.1 Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege naher Angehöriger

A. Voraussetzungen der Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG

  1. Personenkreis
    • Pflege eines nahen Angehörigen
    • Wohnsitz der pflegenden Person im Inland
    • Anspruch des nahen Angehörigen auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 4 BPGG
    • Die Pflegeleistung muss nicht von einer Person allein erbracht werden, jedoch kann nur eine Person je Pflegefall die Selbstversicherung in Anspruch nehmen.
  2. Pflege in häuslicher Umgebung
    • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung (nicht bei dauernder stationärer Unterbringung) erbracht werden.
    • Ein gemeinsamer Haushalt mit der gepflegten Person muss nicht bestehen.
    • Ein zeitweiser stationärer Pflegeaufenthalt in einem Krankenhaus, einer Rehabilitations- oder Kuranstalt oder für „Kurzzeitpflege“ (zB nach Operationen in einem Heim) schadet nicht.
  3. Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft
    • Die Pflege muss die Arbeitskraft der pflegenden Person erheblich in Anspruch nehmen.
    • Erheblich meint hier primär die zeitliche Inanspruchnahme
    • Ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von mehr als 14 Stunden wöchentlich/60 Stunden monatlich bewirkt eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft.
    • Nur tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe gelten als Pflegeaufwand. Als Richtschnur sind das BPGG und § 8 EinstV heranzuziehen. Ein im Verfahren über die Zuerkennung und Neubemessung des Pflegegeldes eingeholtes Gutachten soll als (allenfalls zu ergänzende) Grundlage dienen.
    • Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflegekraft schadet dann nicht, wenn der Antragsteller besondere Gründe vorbringen kann, die dennoch für die erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft sprechen.
  4. Zusammentreffen mehrerer Versicherungen
    • Die Berechtigung zur Selbstversicherung kann zusätzlich zu einer oder zu mehreren Erwerbstätigkeiten in Anspruch genommen werden, solange es der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit/en zulässt, dass die pflegende Person daneben noch mindestens 14 Stunden wöchentlich für die Pflege aufwenden kann.
    • Eine (etwa bisher ausgeübte) Erwerbstätigkeit muss nicht zwingend reduziert werden, solange die obige Bedingung erfüllt ist.
    • Ist die pflegende Person arbeitslos, so ist aus dem Umstand, dass sie die Selbstversicherung nach § 18b ASVG in Anspruch nimmt, nicht jedenfalls abzuleiten, dass diese Person für eine Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht.
    • Für Zeiten eines Anspruchs auf Pflegekarenzgeld nach § 21v BPGG ist eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG ausgeschlossen.

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