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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Erlöschen des gesetzlichen Erbrechts

Nach Auflösung der Ehe zu Lebzeiten des Verstorbenen steht dem früheren Ehegatten weder ein gesetzliches Erbrecht noch das gesetzliche Vorausvermächtnis zu (§ 746 Abs1 ABGB). Maßgebend ist die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung (Fischer-Czermak/Gitschthaler/A.Tschugguel, EF-Z 2017, 148 mwN; 6 Ob 52/07a EF-Z 2007, 181). Entsprechendes gilt bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Siehe auch § 744 Rz 1.

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