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Dokument-ID: 1071438
5.1 Zuständigkeit und anwendbares Verfahrensrecht
Zuständig für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen und für die zu deren Durchführung notwendigen Anordnungen ist jenes Gericht, vor dem der Prozess in der Hauptsache (Ehescheidungsverfahren, Verfahren wegen Nichtigerklärung einer Ehe usw) anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird (§ 387 Abs 1 EO).