2.4 Internationale Adoptionen
Im ABGB finden sich keine speziellen materiell-rechtlichen Bestimmungen für internationale Adoptionen.
Internationale Zuständigkeit
Für die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte in Adoptionsangelegenheiten (einschließlich für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Adoption) setzt § 113b Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 JN grundsätzlich entweder die österreichische Staatsbürgerschaft des Wahlkindes oder der Wahleltern oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Wahlkindes und der Wahleltern in Österreich voraus. Die internationale Zuständigkeit liegt nach § 113b Abs 2 Z 2 JN auch dann vor, wenn entweder der Wahlelternteil, im Fall der Adoption durch Ehegatten einer von ihnen, oder das Wahlkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und überdies entweder die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit für das Wahlkind gegeben ist oder die Heimatstaaten dieser Personen keine Gerichtsbarkeit für die Adoption gewähren und daher in diesen Staaten keine Gerichtsbarkeit in Adoptionssachen zur Verfügung steht. Aus dem Hinweis, dass eine bestimmte Adoptionsform im Heimatstaat aller Beteiligten unzulässig ist, folgt nicht die Ablehnung der Gerichtsbarkeit in der zugrunde liegenden Sachmaterie an sich (8 Ob 41/11d IFamZ 2011/180 = JBll 2011, 802) (Beck, Kindschaftsrecht, 2. Aufl, Rz 274 2.).