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Dokument-ID: 870752
2.2 Wirkung der Adoption
Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind im § 197 ABGB geregelt.
Gem Abs 1 entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden.