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Dokument-ID: 1113927
4.1 Allgemeines zur Unterhaltspflicht
Gem § 12 Abs 1 EPG haben die eingetragenen Partner nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Die genannte Bestimmung übernimmt praktisch wortwörtlich die auf Ehegatten anzuwendende Bestimmung des § 94 Abs 1 ABGB.