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Dokument-ID: 056365
Firmenbuchgesetz (FBG)
§ 35. Einsicht bei Notaren
Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 UGB).