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Dokument-ID: 1068066
4.3 Verfahren
Ein Verfahren nach dem HKÜ wird grundsätzlich nur über einen entsprechenden Antrag eingeleitet (Art 8 HKÜ). Zur Entscheidung berufen sind grundsätzlich die Gerichte bzw Behörden im (vermeintlichen) Entführungsstaat (vgl Art 12 HKÜ).