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Albert Scherzer - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden

Übermittlungspflichten der Gerichte

Ordentliche Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes zu übermitteln:

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