Neu
Dokument-ID: 631763
8.3 Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden
Übermittlungspflichten der Gerichte
Ordentliche Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes zu übermitteln: