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Neu Dokument-ID: 003518

Kommentar

§ 151 AußStrG

Übermittlungspflicht letztwilliger Anordnungen

Für die gewillkürte Erbfolge ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Urkunden über die Erklärungen des letzten Willens möglichst schnell in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen werden können. Wurden diese Urkunden bei einem Notar, dem Gericht oder einem vom Zentralen Testamentsregister Gebrauch machenden Rechtsanwalt hinterlegt, so werden sie durch Abfrage beim Zentralen Testamentsregister schnell aufzufinden sein. Befinden sich diese Urkunden beim Erblasser selbst, so werden sie in der Regel im Rahmen der Nachlasssicherung bzw der Todesfallaufnahme auftauchen. Sollten sich derartige Urkunden allerdings in den Händen anderer Personen befinden, so kommt es für die Frage der Herausgabe darauf an, aus welchem Rechtsgrund sie dort verblieben sind, insbesondere, ob eine Abrede mit dem Erblasser getroffen wurde. Um hier nicht Zufälligkeiten entscheiden zu lassen, war die verfahrensrechtliche Verpflichtung jedes Inhabers einer solchen Urkunde, diese an den Gerichtskommissär zu übermitteln, vorzusehen (RV).

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