© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1162118

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

6.1.3 Ausgleichszahlung

  • Im Aufteilungsverfahren hat primär eine reale Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der ehelichen Ersparnisse zu erfolgen. Ist dies nach Billigkeit nicht möglich, kann einem Ehegatten eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. In der Praxis kommt es in vielen Aufteilungsverfahren zu solchen Ausgleichszahlungen, da es zumeist nicht möglich ist, mittels Zuweisung der einzelnen Vermögenswerte ein entsprechendes Aufteilungsverhältnis zu erreichen. Dem Richter steht es frei, amtswegig oder lediglich aufgrund eines Antrages zu agieren.
  • § 94 EheG legt fest, dass die Aufteilung des ehelichen Vermögens vorrangig in natura zu erfolgen hat. Lediglich wenn eine solche Zuweisung der Vermögensgegenstände nicht in Einklang mit den Aufteilungsgrundsätzen gebracht werden kann, ist eine billige Ausgleichszahlung zu leisten. Eine solche Zahlung hat somit den Zweck, die Unbilligkeit der Naturalteilung auszugleichen. Da viele Vermögenswerte, wie beispielsweise eine Ehewohnung, nicht real teilbar sind, muss in solchen Fällen mit einer Ausgleichszahlung das Auslangen gefunden werden.

Geltendmachung

  • Die Ehegatten können einen Antrag auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung stellen. Das Gericht kann eine solche Ausgleichszahlung jedoch auch von Amts wegen auferlegen.
    • Grundsätzlich darf ohne real aufzuteilende Vermögensmasse auch keine Ausgleichszahlung festgesetzt werden.
    • Ein Antrag auf Ausgleichszahlung kann jedoch dann eingebracht werden, wenn die Ehegatten ihr Vermögen bereits außergerichtlich aufgeteilt haben und nun in Bezug auf die Höhe der Ausgleichszahlung keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann.
    • IdZ ist auch dem § 91 EheG Beachtung zu schenken. Ist nur deshalb keine Aufteilungsmasse mehr vorhanden, weil das eheliche Vermögen einseitig verringert bzw in ein Unternehmen investiert wurde, so ist bei Vorliegen aller Tatbestandselemente dieses Paragraphen eine Ausgleichszahlung zulässig.

Ablauf

  • Um eine billige Ausgleichszahlung ermitteln zu können, muss eine Bewertung der Vermögensgegenstände vorgenommen werden.
    • Bewegliche Sachen sind grundsätzlich mit dem Wiederbeschaffungswert,
    • Liegenschaften mit dem Verkehrswert anzusetzen.
    • Darüber hinaus ist jedoch auch auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
  • Diese Bewertung hat nach hM zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz stattzufinden.
  • In der Verhandlung ist die Ausgleichszahlung vom Richter in der Form eines Pauschalbetrages festzulegen. Es erfolgt keine streng rechnerische Festsetzung, sondern der Betrag bemisst sich nach den in § 83 EheG definierten Kriterien.
    • Primär ist daher vor allem dem Grundsatz der Billigkeit Folge zu leisten.
    • Das Gewicht und der Umfang der jeweiligen Beiträge der Ehegatten zum Aufbau des ehelichen Vermögens sind bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung ebenfalls von großer Bedeutung.
    • Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der verpflichtete Ehegatte diesen Pauschalbetrag auch aufbringen kann (Wohlbestehensgrundsatz). Hierbei sind seine Kräfte bis zum Äußersten anzuspannen (Anspannungsgrundsatz).
    • Unter Umständen kann auch die Aufnahme eines Kredites oder der Verkauf anderer Besitztümer zumutbar sein, um die Ausgleichszahlung leisten zu können.
  • Die Modalitäten der Bezahlung eines solchen Ausgleichsbetrages sind ebenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung festzulegen. Ist der Ehegatte, welcher die Ausgleichszahlung erhält, dringend auf diese angewiesen, kann dem Zahlungspflichtigen – wie bereits erwähnt – gegebenenfalls die Aufnahme eines Kredites zugemutet werden. Bei Vorschreibung der Leistungsmodalitäten ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Zahlungspflichtigen ein ausreichender Zeitraum zur Kreditbeschaffung eingeräumt wird. Die Rsp geht hierbei von einigen Monaten aus.
  • Kann dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Aufnahme eines Kredits hingegen nicht zugemutet werden, kann dieser die Zahlung in Teilbeträgen leisten. § 94 Abs 2 EheG sieht in solchen Fällen weiters die Möglichkeit einer Stundung der Ausgleichszahlung vor. Bei diesen Zahlungsmodalitäten soll tunlichst darauf geachtet werden, dass auch eine Sicherstellung damit verbunden ist.
  • Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung ist grundsätzlich erst ab Vollstreckbarkeit der richterlichen Entscheidung möglich. Verzögerungszinsen für den Zeitraum zwischen Rechtskrafteintritt des Ehescheidungsurteiles und des Aufteilungsbeschlusses sind nicht zuzusprechen; eine Ausnahme besteht jedoch hinsichtlich Aufteilungsverfahren mit langer Prozessdauer. In einem solchen Fall kann es der Billigkeit entsprechen, den zu zahlenden Betrag ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen oder einen höheren Ausgleichsbetrag aufzuerlegen.

Praktische Hinweise

  • Auch wenn es gesetzlich nicht angeordnet ist, wird dem schuldlosen Ehegatten im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung idR ein Optionsrecht (Leistung der Ausgleichszahlung bzw Erhalt der Aufteilungssache) zugestanden.
  • Lt Rsp kann nicht mit einer auf den Zivilrechtsweg gehörenden Gegenforderung aufgerechnet werden. Unterhaltsforderungen oder Ansprüche nach § 1042 ABGB können einer Ausgleichszahlung daher nicht entgegengehalten werden. Zulässig ist aber jedenfalls eine außergerichtliche Aufrechnung, wodurch in einem allfälligen Exekutionsverfahren ein Oppositionsklagegrund entsteht.
  • Wird einem Ehegatten die Ehewohnung zur weiteren Benützung während des Aufteilungsverfahrens überlassen, wird dieser Umstand meist Einfluss auf die Höhe der Ausgleichzahlung haben.
  • Bei endgültiger Zuweisung einer Mietwohnung an einen Ehepartner, ist dieser idR zu einem Wertausgleich verpflichtet. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird ausgehend vom so genannten „Schattenwert“ oder vom Ertragswert (Mietwert einer gleichartigen Wohngelegenheit bezogen auf die konkret mögliche Nutzungsdauer) ermittelt. Bezüglich der Bemessungsgrundlage lässt die Rsp keine einheitliche Linie erkennen.
  • Das Zug-um-Zug-Prinzip kommt iZm der Räumung der Ehewohnung bzw dem Erhalt der Ausgleichszahlung nicht zur Anwendung. Der Aufteilungsbeschluss enthält diesbezüglich idR keine Verknüpfung.
  • Vorteile, wie ein besonders niedrig verzinstes Wohnbauförderungsdarlehen, muss sich der Ehegatte, welcher die Ehewohnung erhält, anrechnen lassen (LexisBriefings, Deixler-Hübner, Ausgleichszahlung, Stand April 2023).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop