© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 375295

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Christoph Pichler | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.3 Materieller Parteibegriff

Einwilligung nach Grundsätzen des Außerstreitverfahrens

Wer durch eine Entscheidung des Grundbuchsgerichts in grundbücherlichen Rechten beeinträchtigt werden kann, ist Partei (Rechberger/Bittner, aaO,124). Der materielle Parteibegriff ist aus § 2 AußStrG 2005 auch für das Grundbuchsverfahren abzuleiten. Das GUG hat die Diskussion über den Parteibegriff durch die Erweiterung des Beglaubigungserfordernisses in § 31 Abs 1 GBG belebt. Mit Recht bleibt es im Sinne der Meinung Rechbergers (Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechts I/1 § 91 ff) bei einem Parteibegriff jener Beteiligter, deren unmittelbare Mitwirkung bei der Errichtung der Grundbuchsurkunde notwendig ist, die die beabsichtigte Rechtsänderung im Grundbuch herbeiführen soll. Dieser Begriff umfasst Parteien, deren bücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, aber auch Personen, denen ein bücherliches Recht eingeräumt wird (NZ 1982, 5, Hofmeister, NZ 1981, 20), womit die außerbücherliche Zwischenerwerber, dessen Eintragung nur in Anwendung des § 22 GBG unterblieben ist, in den Parteibegriff einbezogen ist (SZ 61/69) während etwa der Miteigentümer der Liegenschaft (NZ 1982, 188, NZ 1991, 110) aber auch der durch einen Vertrag zugunsten Dritter begünstigte Dritte keine Parteistellung besitzen (entgegen Feil, NZ 1981, 3, Kralik, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechts I/2, 160). Der durch einen echten Vertrag zugunsten Dritter Begünstigte (§ 881 Abs 3, 882 Abs 2 ABGB) hat das Recht weder anzunehmen, noch ist er benachrichtigt zu werden, er hat nur ein Zurückweisungsrecht. Umgekehrt ist die Unterschrift des Pfandgläubigers auf dem Schuldschein, der zum Schuldschein hinzutretenden Promesse oder auf dem Grundbuchsgesuch (so Kralik, aaO,157) erforderlich, da dieser bücherliche Rechte erwirbt. Der Personalschuldner, der nur am Kreditvertrag, nicht jedoch am Pfandbestellungs- oder Pfandvertrag beteiligt ist, ist nicht Partei, muss daher nicht unter Anführung seines Geburtsdatums die Urkunde beglaubigt unterfertigen (NZ 1981, 139).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop